Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der nextly solutions GmbH und dem Kunden, soweit in einer gesonderten Vertragsurkunde keine entgegenstehenden Regelungen zwischen den Parteien getroffen werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt nextly solutions nicht an, es sei denn, nextly solutions hätte ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des BürgerlichenGesetzbuches (BGB).
Ein Vertrag kommt erst mit beiderseitiger Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder der Unterzeichnung einer von nextly solutions übermittelten Auftragsbestätigung durch den Kunden zustande.
1. Soweit nextly solutions für den Kunden Leistungen im Bereich der Softwareerstellung und/oder -anpassung erbringt, ist Vertragsgegenstand die in der Auftragsbestätigung wiedergegebene, von nextly solutions im Zusammenwirken mit dem Kunden vorzunehmende, Softwareerstellung und/oder -anpassung (nachfolgend zusammen „Vertragssoftware” genannt).
2. Nextly solutions ist ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht zur Überlassung des dem ablauffähigen Programm zu Grunde liegenden Quellcodes einschließlich der dazugehörigen Entwicklungsdokumentation verpflichtet.
1. Nextly solutions analysiert, bewertet und dokumentiert den Bedarf des Kunden und entwirft im Rahmen in Zusammenarbeit mit demKunden einen Plan zur Erstellung der vertragsgegenständlichenSoftware. Die Erstellung der Vertragssoftware kann je nachUmfang in voneinander getrennten Leistungsphasen, sogenannten „Sprints“, erfolgen.
2. Der Fertigstellungstermin der Vertragssoftware einschließlich sonstigen Fristen und Deadlines ist eine Schätzung und kann je nach Projektablauf angepasst werden.
3. Der Kunde berät und unterstützt nextly solutions kontinuierlich hinsichtlich der Ermittlung der für den Sollzustand der Vertragssoftware wesentlichen Informationen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung der nextly solutions, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so verschieben sich die von der Verzögerung Betroffenen, im Aktivitäten und Zeitplan vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend, wenn und soweit diese wegen der Verzögerung nicht eingehalten werden können.
4. Erkennt nextly solutions während der Planungsphase, dass die vorgesehene Softwarekonfiguration im Hinblick auf die mittlerweile herausgearbeiteten Tatsachen, Anforderungen und Programmeigenschaften modifiziert werden muss, wird sie den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen und ihm alternative Vorschläge unterbreiten. Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn der Kunde erkennt, dass Angaben oder Anforderungen der nexlty solutions fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zurAusführung nicht geeignet sind. Der Kunde wird über eventuelle Änderungen, die sich aufgrund solcher Hinweise für die Erarbeitung und den Inhalt der zu erstellenden Vertragssoftware geben, unverzüglich entscheiden.
5. Auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Kunden werden die Vertragsparteien bezüglich der vom Kunden im Rahmen des jeweiligen Einzelauftrages gewünschten Programmierleistungen ein Pflichtenheft gemeinsam erstellen. Ein solches Pflichtenheft hat alle für nextly solutions erforderlichen Informationen einschließlich eines Terminplans für die Durchführung der Leistungen zu enthalten. Es ist von den Vertragspartnern mit Datumsangabe rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
1. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, erhält der Kunde an der von nextly solutions erstellten und/oder angepassten Vertragssoftware das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software für seinen Betrieb zu nutzen. Dieses Recht schließt nicht das Recht zur Bearbeitung der Software ein.
2. Der Kunde wird Copyright-Vermerke auf Datenträgern undDokumenten nicht entfernen.
3. Soweit nextly solutions dem Kunden zur Erfüllung der Vertragssoftware eines anderen Herstellers oder Open-Source-Software (nachfolgend zusammen „Drittkomponenten“) liefert, gelten für die Drittkomponenten ergänzend die dem Liefergegenstand beigefügten oder auf den Webseiten von nextly solutions abrufbaren jeweiligen Lizenzbedingungen der Drittkomponenten (nachfolgend „Drittlizenzbedingungen“). Die Drittlizenzbedingungen können sich ändern. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser Ziffer 5. und den Regelungen der Drittlizenzbedingungen gehen die Regelungen der Drittlizenzbedingungen ausschließlich in Bezug auf die Drittkomponenten vor.
4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde nextly solutions ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist nextly solutions dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne eine Genehmigung einholen zu müssen und ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
5. Ferner ist nextly solutions berechtigt, den eigenen Namen mit Verlinkung in angemessener Weise im Footer und im Impressum der von der nextly solutions erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
1. Der Kunde ist berechtigt, bis zur Abnahme zumutbare, von der Feature-Liste abweichende Änderungen des Auftrags mit nextly solutions zu vereinbaren. Nextly solutions. behält sich vor, die für das jeweilige Softwareprojekt vereinbarte Vergütung bei vereinbarten Änderungen des Leistungsumfanges anzupassen. Die vereinbarten Fristen verlängern sich zugunsten von nextly solutions, wenn die vereinbarte Änderung Verzögerungen verursacht, die nicht anders abgefangen werden können.
2. Die vorzunehmenden Änderungen und damit verbundenen Fristanpassungen werden in einem Änderungsprotokoll, das Vertragsbestandteil wird, festgehalten.
1. Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Softwareerstellung und/oder -anpassung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen Informationstechnischer (IT) und projektorganisatorischer Art (u.a. Hardware- und Betriebssysteme, ein- gesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der die Software später eingesetzt werden soll.
2. Auf Wunsch von nextly solutions gestattet der Kunde nextly solutions den Zugriff auf die Software mittels Telekommunikation. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Kunde nach Absprache mit nextly solutions her.
4. Der Kunde benennt gegenüber nextly solutions einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.
5. Der Kunde wird nextly solutions auftretende Störungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, nachvollziehbar und detailliert mitteilen. Eine Meldung von Fehlern ist nur durch den Systemverantwortlichen und seinen Stellvertreter möglich.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Benutzerdokumentation vollumfänglich zu beachten.
7. Der Kunde wird nextly solutions bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung (Pflege der Software gemäß Ziffer 18.) im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, nextly solutions auf Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse eines Fehlers geeignet sind.
8. Der Kunde hat dem Pflegepersonal von nextly solutions – sofern dies zur Erbringung der Pflegeleistung (gemäß Ziffer 18.)erforderlich ist – den Zugang zu den Datenverarbeitungseinheiten, auf denen die Vertragssoftware installiert ist, zu gestatten. Er hält auch die für die Durchführung der Pflegearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleistungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.
9. Erbringt der Kunde die gebotenen Mitwirkungsleistungen nicht oder wirkt er nicht im erforderlichen Umfang mit, so hat er nextly solutions den entstehenden Mehraufwand zu einem Stundensatz von EUR 120,00 (netto) zu tragen. Nextly solutions ist in diesem Fall zudem berechtigt, die Leistungen und Lieferungen auszusetzen, bis die Mitwirkungsleistungen erbracht sind. Erbringt der Kunde die gebotenen Mitwirkungsleistungen auch innerhalb einer durch nextly solutions gesetzten, angemessenen Frist nicht, oder nicht im erforderlichen Umfang, ist nextly solutions berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Weitere Rechte bleiben unberührt.
Sofern die Parteien schriftlich ausdrücklich eine Abnahme vereinbaren, gilt Folgendes:
1. Hat die durch nextly solutions zu liefernde Vertragssoftware die vertragsgemäße Beschaffenheit, erfolgt die Abnahme durch den Kunden. Die Abnahmeerklärung bedarf der Schriftform (Abnahmeprotokoll). Das Abnahmeprotokoll ist nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung von nextly solutions zu erstellen und vom Kunden gegenzuzeichnen.
2. Einzelne Leistungen von nextly Solutions können Gegenstand von Teilabnahmen sein (im Falle der Erbringung der Leistung in Leistungsphasen, „Sprints“, 4a.). Hat der Kunde eine vorbehaltslose Teilabnahme für eine entsprechende Leistung erklärt, kann der Kunde eine Verweigerung der Gesamtabnahme nicht auf Mängel der entsprechend abgenommenen Teilleistung stützen, welche bereits im Zeitpunkt der Teilabnahme für den Kunden erkennbar waren und nicht gerügt wurden.
3. Nextly solutions wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung mitteilen und diese für den Kunden in einer Testumgebung zur Abnahme und zur Durchführung der Abnahmeprüfung bereitstellen. Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung, führen der Kunde und nextly solutions eine Abnahmeprüfung durch.
4. Scheitert die Abnahme, wird nextly solutions die abnahmehindernden Mängel unverzüglich beseitigen und die Leistungen erneut zur Abnahme bereitstellen.
5. Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm nextly solutions schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunden innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung derAbnahme nicht schriftlich spezifiziert.
6. Solange nextly solutions die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde zur Nutzung der Software nicht berechtigt.
7. Nutzt der Kunde die Software vor Erteilung der Abnahmebestätigung dennoch im produktiven Einsatz, gilt dies als Abnahme.
1. Die Vergütung richtet sich nach den individuell erstellten Angeboten und der Auftragsbestätigung durch den Kunden. Die nextly solutions ist bei Mehraufwand berechtigt, die angefallene Arbeitsleistung gegenüber dem Kunden in Rechnung zu stellen. Sofern der Mehraufwand mehr als 10% des Projektvolumens beträgt, gibt die nextly solutions dem Kunden vor Arbeitsbeginn unverzüglich eine Mitteilung darüber.
2. Sämtliche Rechnungen sind ohne Abzüge zu dem im jeweiligen Vertrag vereinbarten, bzw. in der jeweilig erteilten Auftragsbestätigung, genannten Zahlungsziel fällig. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Für den Fall, dass kein Zahlungsziel vereinbart wurde, sind die Rechnungen ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
3. Die Höhe der Vergütung für die Pflegeleistungen von nextly solutions richtet sich ebenfalls nach dem jeweiligen Angebot von nextly solutions.
1. Nextly solutions ist in für den Kunden zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt, die als Teilerfüllung gelten.
2. Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger von nextly solutions nicht vorhersehbarer, nicht verschuldeter und nicht beeinflussbarer, außergewöhnlicher Umstände, die nextly solutions daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verschiebt sich der Liefertermin bzw. verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
1. Ein im Rahmen eines mit nextly solutions geschlossenen Vertrages zu beseitigender Mangel liegt vor, wenn die Vertragssoftware nicht die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität aufweist.
2. Soweit ein von nextly solutions zu vertretender Mangel vorliegt, ist nextly solutions nach eigener Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Software zu leisten.
3. Sachmängel, die während der Laufzeit dieses Vertrages vom Kunden an nextly solutions gemeldet werden, beseitigt nextly solutions im Rahmen der Fehlerbeseitigung gemäß gemäß Ziffer 18.
4. Soweit es sich bei der von nextly solutions gelieferten Software um die eines anderen Herstellers als nextly solutions handelt, ist nextly solutions im Rahmen der Nacherfüllung nur zur Lieferung von Patches und Bug fixes des Herstellers verpflichtet. Solche Patches oder Bug fixes können durch nextly solutions nur geliefert werden, soweit sie vom anderen Hersteller zur Verfügung gestellt werden.
5. Der Kunde wird nextly solutions auf Anforderung nach besten Kräften bei der Ermittlung und Beseitigung des jeweiligen Mangels unterstützen.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz mehrfacher Beseitigungsversuche nicht behoben wird, ist der Kunde berechtigt, die betroffene Leistung nach seiner Wahl rückabzuwickeln oder den Preis dieser Leistung zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Erhalt der Vertragssoftware.
8. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel der Vertragssoftware, die dadurch verursacht werden, dass der Kunde die Software verändert oder durch Dritte verändern lässt.
1. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet nextly solutions nicht. Im Falle der leichtfahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt sich die Haftung von nextly solutions auf den nach der Art der Ware oder Leistung vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
2. Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei nextly solutions zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens sowie für den Fall, dass Schäden auf das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder das sonstige Nichterfüllen einer Garantie zurückgehen.
3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung aufgrund vor-, neben- und außervertraglicher Ansprüche.
4. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
5. Nextly solutions haftet nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass Bearbeitungen oder Änderungen durch den Kunden oder Dritte vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der Schaden nicht durch die von ihm vorgenommene Bearbeitung oder Änderung verursacht worden ist.
6. Soweit die Haftung von nextly solutions ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für deren Angestellte, Arbeitnehmer sowie sonstige Erfüllungsgehilfen.
Der Kunde räumt nextly solutions an sämtlichen Computerprogrammen und Datenbanken, die er nextly solutions zum Zwecke der Realisierung der von ihm in Auftrag gegebenen Programmierungen zur Verfügung stellt, die für die Erfüllung des jeweiligen Auftrages nötigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte einschließlich des einfachen Rechtes zur Bearbeitung und Umgestaltung ein. Der Kunde stellt nextly solutions von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Umgestaltung der in dieser Ziffer 13. genannten Computerprogramme und Datenbanken geltend gemacht werden.
Nextly solutions behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum von nextly solutions stehenden Waren mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und ausreichend zu versichern.
1. Nextly solutions und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmender Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über den Vertragspartner unbefristet streng geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen besonders für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eindeutig erkennbar sind.
2. Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch die eine Vertragspartei bereits im Besitz der anderen Vertragspartei befinden, offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Die Vertragspartei, die sich auf eine solche Ausnahme beruft, trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme.
3. Nextly solutions und der Kunde verpflichten sich, die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz , insbesondere das Telemediengesetz sowie das Bundesdatenschutzgesetz einzuhalten.
1. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
2. Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Nextly solutions ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen auch hinreichend qualifizierte Dritte einzusetzen, wenn notwendig auch außerhalb der EU/ des EWR.
1. Der zwischen nextly solutions und dem Kunden geschlossene Vertrag hinsichtlich der Softwareerstellung und/oder -anpassung (Ziffer 3.a.) endet mit der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Pflichten.
2. Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung der Verträge aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1. Die zwischen nextly solutions und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz von nextly solutions als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
3. Nextly solutions ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z.B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Im Falle des Widerspruchs ist nextly solutions berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser Nutzungsbedingungen wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.
4. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.